Wichtige Information für neue eintretende geringfügig Beschäftigte, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vom AMS beziehen!
Sehr geehrte Mitarbeiterin, sehr geehrter Mitarbeiter,
wir freuen uns sehr, dass Sie in unserem Unternehmen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen möchten und heißen Sie herzlich willkommen. Beachten Sie aber bitte unbedingt die folgende wichtige Information!
Seit 01.01.2026 gilt: Wenn Sie neben der bei uns in Aussicht genommenen geringfügigen Beschäftigung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen möchten, müssen Sie eine der nachstehend angeführten Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllen. Andernfalls verlieren Sie (rückwirkend) den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bleibt während der geringfügigen Beschäftigung nur dann erhalten, wenn einer der folgenden Ausnahmefälle auf Sie zutrifft (es sind hier nur jene Fälle genannt, die für Sie als neueintretende Person in unser Unternehmen in Betracht kommen):
- Sie haben vor Dienstantritt durchgehend mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld (oder Not-standshilfe) bezogen (wobei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen unbeachtlich sind). Beachte: Diesfalls darf die geringfügige Beschäftigung in unserem Unternehmen aber höchstens 26 Wochen dauern, das heißt längstens bis zum …………… [Datum]. Die geringfügige Beschäf-tigung muss diesfalls also von Ihnen zeitgerecht beendet werden, um Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe weiterbeziehen zu können.
ODER
- Sie haben vor Dienstantritt durchgehend mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld (oder Not-standshilfe) bezogen (wobei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen unbeachtlich sind) UND sind entweder mindestens 50 Jahre alt oder gehören zum Kreis der begünstigten Behinderten oder besitzen einen Behindertenpass. Diesfalls dürfen Sie die geringfügige Beschäftigung in unserem Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung ausüben.
ODER
- Sie waren vor Dienstantritt durchgehend für mindestens 52 Wochen krank (mit Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld). Beachte: Diesfalls darf die gering-fügige Beschäftigung in unserem Unternehmen aber höchstens 26 Wochen dauern, das heißt längstens bis zum …………… [Datum]. Die geringfügige Beschäftigung muss diesfalls also von Ihnen zeitgerecht beendet werden, um Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe weiterbeziehen zu können.
ODER
- Sie nehmen derzeit im Auftrag des AMS an einer mindestens vier Monate dauernden Um-schulung oder Weiterbildung mit mindestens 25 Wochenstunden teil, die grundsätzlich die gleichzeitige Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ermöglicht. Sowohl die Zulässigkeit als auch die konkret erlaubte Dauer der geringfügigen Beschäftigung in unserem Unternehmen sind im Vorfeld von Ihnen mit dem AMS abzustimmen.
Wenn keine dieser genannten Fälle vorliegt, riskieren Sie den Verlust Ihres Arbeitslosengeldes (bzw. Ihrer Notstandshilfe).
Geben Sie uns daher im eigenen Interesse unverzüglich Bescheid, falls die genannten Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, damit die weitere Vorgehensweise abgeklärt werden kann.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie für Ihren Leistungsbezug beim AMS (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) rechtlich selbst verantwortlich sind. Die gegenständliche Information erfolgt daher ohne jede Gewähr und wir können hierfür auch keinerlei Haftung übernehmen. Für Detailfragen zu Ihren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie für die Abklärung allfälliger Zweifelsfragen kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige AMS-Servicestelle.
Herzliche Grüße
Ihr Personal- und Lohnbüro
Weitere Informationen
AMS-Info für Arbeitssuchende: Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? – Gültig ab 01.01.2026