Wichtige Information für geringfügig Beschäftigte, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe vom AMS beziehen!

Sehr geehrte Mitarbeiterin, sehr geehrter Mitarbeiter,
wir informieren Sie hiermit über eine wichtige Gesetzesänderung (Budgetbegleitgesetz 2025), mit der künftig die Möglichkeit des Zuverdienstes während der Arbeitslosigkeit eingeschränkt wird!
Ab 01.01.2026 gilt: Wenn Sie neben der bei uns bereits laufend ausgeübten geringfügigen Beschäftigung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen möchten, müssen Sie eine der nachstehend angeführten Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllen. Andernfalls riskieren Sie den (rückwirkenden) Verlust Ihres Arbeitslosengeldes bzw. Ihrer Notstandshilfe.
Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bleibt für Sie während der geringfügigen Beschäftigung bei uns nur dann erhalten, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
  • Sie haben vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit die geringfügige Beschäftigung, die Sie derzeit bei uns ausüben, durchgehend mindestens 26 Wochen parallel neben einer vollversicherten Er-werbstätigkeit (also mit einem monatlichen Bezug über der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell € 551,10) ausgeübt. Beachte: Diesfalls dürfen Sie die geringfügige Beschäftigung in unserem Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung fortsetzen.

ODER

  • Sie haben vor Beginn der bei uns aktuell ausgeübten geringfügigen Beschäftigung durchgehend mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) bezogen (wobei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen unbeachtlich sind). Beachte: Diesfalls darf die geringfügige Beschäftigung in unserem Unternehmen aber höchstens 26 Wochen fortgesetzt werden, das heißt längstens bis zum …………… [Datum]. Die geringfügige Beschäftigung muss diesfalls also von Ihnen zeitgerecht beendet werden, um Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe weiterbeziehen zu können.
ODER
  • Sie haben vor Beginn der bei uns aktuell ausgeübten geringfügigen Beschäftigung durchgehend mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) bezogen (wobei Unterbrechungen bis zu 62 Tagen unbeachtlich sind) UND sind entweder mindestens 50 Jahre alt oder gehören zum Kreis der begünstigten Behinderten oder besitzen einen Behindertenpass. Beachte: Diesfalls dürfen Sie die geringfügige Beschäftigung in unserem Unternehmen ohne zeitliche Beschränkung fortsetzen.
ODER
  • Sie waren vor Beginn der bei uns aktuell ausgeübten geringfügigen Beschäftigung durchgehend für mindestens 52 Wochen krank (mit Bezug von Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld). Beachte: Diesfalls darf die geringfügige Beschäftigung in unserem Unter-nehmen aber höchstens 26 Wochen fortgesetzt werden, das heißt längstens bis zum …………… [Datum]. Die geringfügige Beschäftigung muss diesfalls also von Ihnen zeitgerecht beendet werden, um Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe weiterbeziehen zu können.
ODER
  • Sie nehmen derzeit im Auftrag des AMS an einer mindestens vier Monate dauernden Um-schulung oder Weiterbildung mit mindestens 25 Wochenstunden teil, die grundsätzlich die gleichzeitige Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ermöglicht. Sowohl die Zulässigkeit als auch die konkret erlaubte Dauer der geringfügigen Beschäftigung in unserem Unternehmen sind im Vorfeld von Ihnen mit dem AMS abzustimmen.
Wenn keine dieser genannten Ausnahmefälle vorliegt, muss die geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31.01.2026 von Ihnen beendet werden, da Sie sonst den Anspruch auf Arbeits-losengeld (bzw. Notstandshilfe) verlieren (§ 81 Abs. 20 AlVG). 
Geben Sie uns bitte im eigenen Interesse unverzüglich Bescheid, falls die genannten Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind, damit die weitere Vorgehensweise abgeklärt werden kann. Falls Sie Ar-beitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) weiterbeziehen möchten, müssen Sie die geringfügige Beschäfti-gung rechtzeitig unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.01.2026 kündigen, alternativ können Sie auch mit einem Vorschlag für eine einvernehmliche Auflösung auf uns zukommen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie für Ihren Leistungsbezug beim AMS (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) rechtlich selbst verantwortlich sind. Die gegenständliche Information erfolgt daher ohne jede Gewähr und wir können hierfür auch keinerlei Haftung übernehmen. Für Detailfragen zu Ihren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie für die Abklärung allfälliger Zweifelsfragen kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige AMS-Servicestelle.
Herzliche Grüße
Ihr Personal- und Lohnbüro
Weitere Informationen
AMS-Info für Arbeitssuchende: Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? – Gültig ab 01.01.2026