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Erhöhter Investitionsfreibetrag (IFB) 15 %

Im Rahmen der gesetzlichen Verordnungsermächtigung ist das Finanzministerium ermächtigt, die besonders begünstigten Wirtschaftsgüter für den Anwendungssatz von 15 % sowie die wegen der begünstigungsschädlichen Nutzung fossiler Energieträger ausgenommenen Wirtschaftsgüter näher zu konkretisieren. Hinsichtlich der mit dem erhöhten Freibetragssatz von 15 % besonders begünstigten Wirtschaftsgüter ist aktuell davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich deutlich enger als im Zusammenhang mit der Investitionsprämie sein wird.

 

Auszugsweise erfasst die Liste aktuell folgende Positionen:

  • Wirtschaftsgüter, für die ein Anspruch auf Umweltförderung besteht,
  • emissionsfreie KFZ inkl E-Ladestationen,
  • Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen,
  • Wirtschaftsgüter für die erneuerbare Energiegewinnung und deren Speicherung

 

Anzumerken ist, dass auch in Fällen, in denen keine Förderung nach den oben angeführten Verordnungen gewährt wird (zB aufgrund der Ausschöpfung des Fördertopfes), aber die materiellen Fördervoraussetzungen erfüllt werden, von der KPC bzw der SCHIG eine Bescheinigung bis längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt werden kann, um den erhöhten IFB von 15 % trotzdem geltend machen zu können.