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Steuerzuckerln müssen aufs Lohnkonto
Die Lohnkontenverordnung regelt, welche Daten aus der Personalverrechnung für eine Prüfung aufgezeichnet werden müssen. Diese wurde nun erweitert:
Die Änderung der Lohnkontenverordnung tritt mit 28.2.2023 in Kraft. Somit müssen ab diesem Tag folgende Leistungen des Arbeitgebers im Lohnkonto zusätzlich aufgezeichnet werden:
- Kostenersatz für Ladestrom an einer öffentlichen Ladestation
- Kostenersatz für Ladestrom an einer privaten Ladestation (inkl. KWh)
- Pauschaler Kostenersatz für Ladestrom an einer privaten Ladestation (inkl. Nachweis, dass Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist die Lademenge diesem KFZ zuzuordnen)
- Anschaffung einer Ladeeinrichtung
- Steuerfrei Zuschüsse zu privatem Carsharing
- Steuerfrei Zuschüsse zur Kinderbetreuung
- Höhe übernommener Öffi-Wochen-, Monats- oder Jahreskarten
Ein Sachbezug von Null – beispielsweise durch Privatnutzung des Arbeitgeber-E-Autos oder gratis Laden beim Arbeitgeber – muss weder am Lohnkonto noch am Jahreslohnzettel angeführt werden.
Die Lohnkonten sind bei einer gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) oder bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.